55 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2, SR 831.441.1]). Die Rekurrentin qualifiziert sich demnach aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin und untersteht mit ihren Liegenschaftsgewinnen nicht der Gewinn- sondern der Grundstückgewinnsteuer.