Das zeigt sich auch darin, dass Vorsorgeeinrichtungen diverse Vorschriften zu erfüllen haben, wie etwa, dass sie bei der Anlage des Vermögens darauf zu achten haben, dass die gesetzlich festgelegten Oberbegrenzungen (50 % in Aktien, 50 % in Grundpfandtiteln, 30 % in Immobilienanlagen, 15 % in alternativen Anlagen, 30 % in Fremdwährungen) eingehalten werden (Art. 55 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2, SR 831.441.1]).