SR 831.40]). Diese Formulierung, welche auf sämtliche Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule Anwendung findet, lässt es nicht zu, dass Liegenschaftshandel als Zweck (auch nicht als Nebenzweck) gelten kann. Hauptzweck einer Vorsorgeeinrichtung ist die Verwaltung des Vorsorgevermögens. Das zeigt sich auch darin, dass Vorsorgeeinrichtungen diverse Vorschriften zu erfüllen haben, wie etwa, dass sie bei der Anlage des Vermögens darauf zu achten haben, dass die gesetzlich festgelegten Oberbegrenzungen (50 % in Aktien, 50 % in Grundpfandtiteln, 30 % in Immobilienanlagen, 15 % in alternativen Anlagen, 30 % in Fremdwährungen) eingehalten werden (Art.