Es ergibt sich dabei aus der Formulierung des Bundesgerichts, dass es sich bei dieser Kapitalgewinnerzielung nicht um einen Hauptzweck handeln muss; es kann sich dabei auch um einen Nebenzweck handeln, der aber immerhin einige Bedeutung haben muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, N. 158 zu § 221 StG ZH).