-5- vom 25.3.2014, E. 4.3; Markus Langenegger, a.a.O., N. 3 zu Art. 129 StG). Nach Ansicht des Bundesgerichts gehören bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern die zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften i.d.R. zum Umlaufvermögen (BGer_2C_50/2011 vom 16.5.2011). Die Erzielung von Gewinn durch die Veräusserung der Liegenschaften stellt einen eigentlichen Geschäftszweck dar (BGE 111 Ia 220). Es ergibt sich dabei aus der Formulierung des Bundesgerichts, dass es sich bei dieser Kapitalgewinnerzielung nicht um einen Hauptzweck handeln muss;