8. Die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit nach Art. 18 DBG (planmässiges und auf Gewinnerzielung gerichtetes Handeln) deckt sich nicht mit den weiter gehenden kantonalen Anforderungen (RKE 100 2011 516 vom 25.3.2014, E. 4.3; NStP 1979 S. 225 ff.). Gewerbsmässigkeit wird nach kantonalem Recht angenommen, sobald der Handel mit Liegenschaften den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung bzw. eines Gelegenheitskaufs und -verkaufs sprengt. Der Handel muss damit eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen (RKE 100 2011 516