Begründet wird diese Ausnahmebestimmung damit, dass für den Liegenschaftshändler die Grundstücke Handelswaren (also Umlaufvermögen) seiner Unternehmung und die erzielten Gewinne ordentliche Betriebserträge darstellen (Peter Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, 1976, S. 105). Für den gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften wird die tatsächliche Handelstätigkeit mit Liegenschaften (Gewerbsmässigkeit) resp. der buchmässige Ausweis über den gewerbsmässigen Liegenschaftshandel vorausgesetzt (RKE 100 2011 516 vom 25.3.2014, E. 4.2; Markus Langenegger in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 4 zu Art.