StG gehören Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat. Begründet wird diese Ausnahmebestimmung damit, dass für den Liegenschaftshändler die Grundstücke Handelswaren (also Umlaufvermögen) seiner Unternehmung und die erzielten Gewinne ordentliche Betriebserträge darstellen (Peter Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, 1976, S. 105).