7. Ausnahmsweise von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommensoder Gewinnsteuer unterworfen sind gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG jedoch Gewinne aus Grundstückshandel nach Art. 21 Abs. 4 StG bzw. nach Art. 85 Abs. 4 StG. Gemäss Art. 85 Abs. 4 StG gehören Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.