Die Grundstückgewinne im Bereich des Geschäftsvermögens werden in diesem System von der Einkommens- bzw. Gewinnbesteuerung ausgeklammert und wie die Gewinne auf Grundstücken des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer unterworfen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, N 5 zu VB zu § 216 - 226a StG ZH). Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen deshalb im Kanton Bern sowohl natürliche wie auch juristische Personen, die im Kanton Bern ein Grundstück veräussern (Art. 126 Abs. 1 Bst.