a StG qualifiziere. Sie sei deshalb für den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften nicht mit der Grundstückgewinnsteuer, sondern mit der Gewinnsteuer steuerpflichtig, von der sie aber – als Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule – befreit sei. Dies habe zur Folge, dass sie für den Gewinn aus den Liegenschaftsverkäufen steuerfrei bleiben müsse. 6. Die Besteuerungsmethode für die Grundstückgewinne ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Die Kantone sind im Rahmen der vom Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gebote-