5. Mit Kauf- und Werkvertrag vom 17. Januar 2017 sowie Nachtrag vom 20. Dezember 2017 verkaufte die Rekurrentin eine 4.5-Zimmer-Wohnung (Gemeinde E.________ Gbbl. Nr. Y.________-12) sowie einen Einstellhallenplatz (Gbbl. Nr. Z.________-15) zum Preis von zusammen CHF 910'000.-- (Nachtrag vom 20.12.2017, pag. 34). Die Steuerverwaltung veranlagte hierfür im Einspracheverfahren einen Grundstückgewinn von CHF 180'600.--, welchen sie mit der Grundstückgewinnsteuer erfasste (Einspracheentscheid vom 18.1.2022, pag. 122). Die Rekurrentin macht demgegenüber primär geltend, dass sie als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG qualifiziere.