3. Vorliegend streitig ist die Frage, mit welcher Steuer die aus dem Verkauf der Grundstücke E.________ Gbbl. Nrn. Y.________-12 (Wohnung) und Z.________-15 (Einstellhallenplatz) stammenden Gewinne zu erfassen sind (Grundstückgewinnsteuer oder Gewinnsteuer) oder ob gar keine Besteuerung erfolgt. Für den Fall, dass eine Besteuerung erfolgen soll, ist die Erhebung des Spekulationszuschlags wie auch die Berechnung des mit dem Verkauf der Liegenschaften erzielten Gewinns (Bemessungsgrundlage) angefochten worden.