F. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Die Rekurrentin könne nicht als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin qualifiziert werden. Ihre Gewinne müssten daher der Grundstückgewinnsteuer unterstellt werden. Im Übrigen könne eine spekulative Absicht nicht völlig ausgeschlossen werden. Dementsprechend sei der Zuschlag gemäss Steuergesetz zu erheben. Hinsichtlich der Höhe der Anlagekosten hält die Steuerverwaltung an deren Berechnung, wie sie im Einspracheentscheid vorgenommen worden ist, und damit am veranlagten Grundstückgewinn fest.