Eventualiter sei der Gewinn in analoger Anwendung der Gewinnsteuerregeln, d.h. unter Anwendung des Gewinnsteuertarifs und ohne Spekulationszuschlag zu besteuern. Subeventualiter, falls die Steuerrekurskommission aufgrund abweichender Würdigung Grundstückgewinnsteuerrecht anwende, sei auf den Spekulationszuschlag zu verzichten, da keine Spekulationsabsicht gegeben sei. Für den Fall, dass es zu einer Besteuerung komme, bestreitet die Rekurrentin die Bemessung des Grundstücksgewinns, namentlich die Berechnung der Anlagekosten.