E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 hat die Vertreterin namens der Rekurrentin dagegen Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben mit dem sinngemässen Begehren, der Einspracheentscheid betreffend die Grundstückgewinnsteuer sei aufzuheben. Der mit dem Verkauf der Stockwerkeinheit inkl. Einstellhallenplatz in E.________ erzielte Gewinn sei stattdessen mit der Gewinnsteuer zu erfassen und wegen der Steuerbefreiung der Rekurrentin sei auf eine Besteuerung zu verzichten. Eventualiter sei der Gewinn in analoger Anwendung der Gewinnsteuerregeln, d.h. unter Anwendung des Gewinnsteuertarifs und ohne Spekulationszuschlag zu besteuern.