D. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 verneinte die Steuerverwaltung die Qualifikation der Verkäufe als gewerbsmässigen Liegenschaftshandel und hielt an der Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer fest. Sie setzte jedoch den steuerbaren Grundstückgewinn aufgrund einer Neuberechnung der Anlagekosten auf CHF 180'600.-- herab und hiess die Ein- -2- sprache insofern teilweise gut. Zusätzlich erhob sie einen Steuerzuschlag gemäss Art. 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11; sog. Spekulationszuschlag) von 20 %, was gesamthaft eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 69'371.40 ergab.