___ in Bern (Vertreterin) als neue Vertreterin, welche mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 zum von der Steuerverwaltung vorgelegten Entwurf des Einspracheentscheids Stellung nahm. Darin beanstandete die Vertreterin die Berechnung des Gewinns und machte darüber hinaus neu geltend, dass der Gewinn gar nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliege, weil die Verkäufe der Stockwerkeinheiten inkl. Einstellhallenplätze als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel anzusehen und mit der Gewinnsteuer zu besteuern seien.