C. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin, damals vertreten durch die C.________ AG, am 1. Dezember 2020 Einsprache. Im Laufe des weitläufigen Einspracheverfahrens bestellte die Rekurrentin die B.________ in Bern (Vertreterin) als neue Vertreterin, welche mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 zum von der Steuerverwaltung vorgelegten Entwurf des Einspracheentscheids Stellung nahm.