Die Rekurrentin veräusserte daraufhin im Jahr 2017 die besagten Stockwerkseigentumseinheiten sowie die Einstellhallenplätze, unter anderem die Grundstücke Gemeinde E.________ Gbbl. Nrn. Y.________-12 (Wohnung) und Z.________-15 (Einstellhallenplatz), welche Gegenstand des eingereichten Rekurses sind.