Diese gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vor. Fragen, die vor Verwaltungsgericht bereits entschieden wurden, können nicht nochmals überprüft werden (BGE 135 III 334 E. 2 f.; BGer 2C_131/2021 vom 15.2.2023, E. 4.2). Da das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, dass sich die Rekurrentin nicht auf die Pauschalrückstellung berufen kann (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 6.1), kann die Steuerrekurskommission nicht darauf zurückkommen.