472), beansprucht sie diese im vorliegenden Verfahren und hat sie auch schon mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2020 beansprucht (vgl. pag. 547 f.). In E. 6.1 seines Urteils hat das Verwaltungsgericht jedoch festgehalten, dass die Rekurrentin "von vornherein nicht von der dieser Regelung innewohnenden Beweiserleichterung profitieren" könne, weswegen es unerheblich sei, dass Art. 15 Abs. 4 AbV nicht auf Werke zugeschnitten sei, die über mehrere Jahre erstellt würden (im Ergebnis so auch schon die Steuerverwaltung im Schreiben vom 4.12.2018, pag. 505).