11.2 Obwohl die Rekurrentin zu Beginn des Verfahrens selbst davon ausgegangen ist, dass ihr die Möglichkeit der Pauschalrückstellung nicht offensteht (vgl. etwa pag. 525 und pag. 472), beansprucht sie diese im vorliegenden Verfahren und hat sie auch schon mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2020 beansprucht (vgl. pag.