Die bernische Praxis ist aber auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden (BGer 2C_553/2007 vom 29.9.2008, E. 2.1). Als garantiepflichtiger Umsatz gilt dabei unter anderem der Umsatz aus Werkverträgen, nicht darunter fallen Erlöse aus Dienstleistungen und Aufträgen (vgl. , Menu "3. Gewinn- und Kapitalsteuern > Art. 92 StG / Rückstellungen" [abgerufen am 18.1.2024]). Zudem besteht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 2C_553/2007 vom 29.9.2008, E. 2.1 f.; BGer 2C_282/2022 vom 17.11.2022, E. 5.2.3.3) kein Raum, für den Pauschalabzug auf den Gesamtumsatz abzustellen.