11.1 Das bernische Steuerrecht lässt pauschale Garantierückstellungen in der Höhe von 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes des laufenden Geschäftsjahrs (und nicht des Gesamtumsatzes eines Werks, vgl. BGer 2C_553/2007 vom 29.9.2008, E. 2.1 f., und BGer 2C_282/2022 vom 17.11.2022, E. 5.2.3.3) zu, welche nicht im Einzelnen zu begründen und zu belegen sind (vgl. Art. 74 Abs. 1 Bst. e StG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 AbV). Die Praxis der direkten Bundessteuer kennt keine allgemein gültigen Pauschalen für die Berechnung der Garantierückstellung (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 5.3). Die bernische Praxis ist aber auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden (BGer 2C_553/2007 vom 29.9.2008, E. 2.1).