11. Für diese Ausgangslage beantragt die Rekurrentin, dass ihr mindestens der Pauschalabzug von 2 % auf dem gesamten garantiepflichtigen Umsatz in Zusammenhang mit dem Bauwerk gewährt werden müsse (Rekurs und Beschwerde vom 7.9.2022, Ziff. II/B/9). Der Gesamtumsatz habe vorliegend CHF ________.-- betragen, womit eine Rückstellung von CHF ________.-- (bzw. CHF ________.-- bei der Rekurrentin) ohne weiteres steuerlich anerkannt werden müsste (Rekurs und Beschwerde vom 7.9.2022, Ziff. II/B/11).