10. Damit ist festzuhalten, dass die Rekurrentin im zweiten Rechtsgang keine einschlägigen neuen Anhaltspunkte geliefert hat, dass mit der Erbringung von Garantieleistungen ernstlich zu rechnen gewesen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung das Verwaltungsgerichtsurteil, E. 7.4 f.). Folglich erachtet die Steuerrekurskommission den Nachweis der geschäftsmässigen Begrün- - 18 - detheit der zur Diskussion stehenden Garantierückstellung weiterhin als nicht erbracht. Eine Erörterung über die Höhe der gebildeten Garantierückstellung erübrigt sich damit.