524 f., pag. 478). Denn eine solche hätte irgendwelche "Spuren" im Rahmen der Abschlusserstellung bzw. in Dokumenten dazu hinterlassen müssen (z.B. Expertenbericht, Berechnungen, interne Mitteilungen, Protokolle) und die entsprechenden Belege wären diesfalls – wie mehrfach verlangt – sicherlich auch eingereicht worden. Wäre es lediglich daran gelegen, dass diese Belege für Laien nicht verständlich gewesen wären, hätten diese im Rahmen einer Aufbereitung ohne Weiteres erläutert werden können. Eine eigentliche Aufbereitung ist aber nur möglich, soweit Grundlagendokumente vorliegen und solche hat die Rekurrentin nicht beigebracht.