Aus dem Kommentar von Herrn G.________ im entsprechenden E-Mail, dass er "persönlich (…) die Rückstellung in Anbetracht der Risiken höher ansetzen würde" als die rund CHF 23'600'000.--, kann zudem gelesen werden, dass er nicht oder mindestens nicht allein über die Höhe der Garantierückstellung zu entscheiden hatte. Insofern fehlen in den Akten jegliche Indizien dafür, dass Herr G.________ eine solche vorgängige Risikobeurteilung und -schätzung auch tatsächlich vorgenommen hat, wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird.