9.2 Aus den Akten geht jedoch bloss hervor, dass Herr G.________ das Abnahmeprotokoll (pag. 138 f.) mitunterzeichnet und ein E-Mail (pag. 467 ff.; dazu eingehend E. 6.3.3 des Verwaltungsgerichtsurteils; vgl. auch E. 7.2) verfasst hat. Das E-Mail datiert vom 3. Dezember 2018 und ist damit deutlich nach der Abschlusserstellung 2016 geschrieben worden. Es erstaunt zudem, dass sich Herr G.________ in diesem E-Mail, in welchem er explizit Stellung zu allfälligen Mängeln und der deswegen notwendigen Garantierückstellung nimmt, in keinem Wort auf seine angebliche Risikobeurteilung und -schätzung für den Abschluss 2016 bezieht oder darauf verweist. Aus dem Kommentar von Herrn G.___