lung nicht zu begründen. 9. Da der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht gelungen ist, erübrigen sich grundsätzlich jegliche Ausführungen zur ex ante oder ex post-Diskussion (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsurteil, E. 7.5) und zur Frage, ob bzw. welche Dokumente die Rekurrentin erst für dieses Verfahren aufbereitet hat (wobei die Rekurrentin die entsprechende Anfrage der Steuerrekurskommission nicht beantwortet hat; vgl. Bst. O f.). Im Sinn einer Eventualbegründung erscheinen an dieser Stelle aber immerhin folgende Ausführungen angebracht.