O., N. 1007 und N. 1026), sind Berechnungen bzw. Herleitungen zu den Garantierückstellungen zwingend zu dokumentieren. Die Rekurrentin ist indes nicht in der Lage, die in ihrer Berechnungsgrundlage aufgeführten Zahlen nachvollziehbar herzuleiten, zu dokumentieren und zu begründen. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, macht es eher den Eindruck, als hätte die Rekurrentin die Zahlen nicht nach Bottom-up, sondern nach dem Bottom-down-Prinzip, ausgehend von der Gesamtsumme, verteilt (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 29.11.2022, Ziff. B/2/i). Folglich vermögen die spärlichen beigebrachten Erläuterungen und Unterlagen die geschäftsmässige Begründetheit der Garantierückstel-