Da Rückstellungen Widerspiegelungen tatsächlicher (mutmasslicher) Vorgänge sind, welche – "innerhalb einer Bandbreite der Unschärfe" – anhand einer konkreten Risikobeurteilung aufgrund sachlicher Kriterien sowie gestützt auf eine seriöse Abklärung des massgeblichen Sachverhalts (gegebenenfalls im Licht der Meinung von Sachverständigen) zu erfolgen haben und entsprechend im Streitfall zu begründen und zu plausibilisieren sind (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 6.3.3; vgl. Peter Böckli, a.a.O., N. 1007 und N. 1026), sind Berechnungen bzw. Herleitungen zu den Garantierückstellungen zwingend zu dokumentieren.