Rechnungslegungsrecht ist (Flurin Riederer, a.a.O., S. 36). Da deshalb und da aufgrund der Gegebenheiten allgemein ein sehr grosser Ermessensspielraum bei der Bemessung von Rückstellungen besteht, ist es wichtig, dass das bilanzierende Unternehmen einer konsistenten Methodik folgt und gut dokumentiert, aufgrund welcher Überlegungen, Unterlagen und Berechnungsabsätzen ein Rückstellungsbetrag festlegt wird (Thomas Stenz in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 2. Aufl., 2019, N. 29 zu Art. 960e OR). Da beim hier zur Diskussion stehenden