8.3.1 Gemäss verwaltungsgerichtlichen Vorgaben braucht es hinsichtlich Mittelabfluss "Ausführungen zu den Grundlagen und der Herleitung bzw. zur Schätzgenauigkeit" (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 6.3.3). Insbesondere die von der Rekurrentin vorgebrachte Herleitung der Folgekosten erscheint nachvollziehbar (vgl. Beilage 6 zum Memorandum und Ziff. 4.3 des Memorandums). Zu den Einzelkosten der möglichen Mängel führt die Rekurrentin pauschal aus, dass zur Behebung "Personal-, Material-, Transport- und diverse weitere Kosten" anfallen (Ziff. 4.3 des Memorandums). Zur Einzelposition "_________" hat die Rekurrentin in Ziff.