Die Rekurrentin habe mit ihren Vorbringen die Begründetheit der Rückstellungen für Garantieverpflichtungen hinreichend bestimmt dargetan bzw. genügend Anhaltspunkte geliefert, die darauf hindeuten, dass (zumindest) gestützt auf weitere Abklärungen mit der Erbringung von Garantieleistungen möglicherweise tatsächlich ernstlich zu rechnen war. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Steuerrekurskommission zu Recht geschlossen habe, dass die geschäftsmässige Begründetheit der Garantierückstellung aufgrund der vorhandenen Beweismittel und