7.2 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten (E. 6.4, vgl. auch E. 7.4), dass es plausibel erscheine, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Werkmängelhaftung eintreten könnte, die aufgrund der Gegebenheiten rasch einmal relativ hohe Kosten nach sich ziehen würde. Die Rekurrentin habe mit ihren Vorbringen die Begründetheit der Rückstellungen für Garantieverpflichtungen hinreichend bestimmt dargetan bzw. genügend Anhaltspunkte geliefert, die darauf hindeuten, dass (zumindest) gestützt auf weitere Abklärungen mit der Erbringung von Garantieleistungen möglicherweise tatsächlich ernstlich zu rechnen war.