Die Eintretenswahrscheinlichkeit bezieht sich dabei auf die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins verdeckter Mängel bzw. auf die Eintretenswahrscheinlichkeit eines vertraglichen Garantiefalls. Hinsichtlich Mittelabfluss ist zu präzisieren, dass es Ausführungen zu den Grundlagen und der Herleitung bzw. zur Schätzgenauigkeit des Mittelabflusses bedarf (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 6.3.3).