7.1.2 Auch für Grossanlagen sind Rückstellungen nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze zu bilden, d.h. in Abhängigkeit der Eintretenswahrscheinlichkeit, des künftigen Mittelabflusses und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Gesamtrisikos (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 6.3.2; Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., 2019, N. 1023-1026; Flurin Riederer, Rückstellungen: Eigen- oder Fremdkapital?, in recht 2017 S. 30 ff., S. 36 f.). Die Eintretenswahrscheinlichkeit bezieht sich dabei auf die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins verdeckter Mängel bzw. auf die Eintretenswahrscheinlichkeit eines vertraglichen Garantiefalls.