7.1.1 Das verpflichtende Ereignis ist vorliegend mit in der Übergabe des Bauwerks am 21. Dezember 2016 gegeben, da in diesem Moment die Mängelrechte auflebten. Insofern ist zu prüfen, ob die Verwirklichung ungewisser Verpflichtungen hinreichend konkret erscheint, so dass mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil, E. 6.2).