BVR 2017 S. 556 E. 7.4). Da die Rekurrentin nach Beweisanfrage der Steuerrekurskommission ausgeführt hat, dass sie im bisherigen Verfahren sämtliche ihres Erachtens sachdienlichen Informationen, Erläuterungen, Dokumente, Belege usw. beigebracht und offengelegt hat, alle Argumente aktenkundig seien (Bst. P), scheint eine zusätzliche Nachforderung von Angaben und Unterlagen weder sinnvoll noch zielführend, so dass auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet werden kann. Insofern sind die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission in diesem zweiten Rechtsgang ihrer Untersuchungspflicht zur Genüge nachgekommen.