552 und pag. 528) abzuholen. 6.2 Auf zusätzliche Erhebungen und die Abnahme angebotener Beweise kann in antizipierender Würdigung verzichtet werden, soweit aufgrund der vorhandenen Akten angenommen werden muss, dass diese keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erwarten lassen bzw. weitere Beweiserhebungen die behördliche Überzeugung nicht zu ändern vermögen (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 7.2; zudem statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1.; BGer 2C_247/2020 vom 18.6.2020, E. 4.3.2; BVR 2018 S. 206 E. 4.5; BVR 2017 S. 556 E. 7.4).