ff.). Sowohl die Steuerverwaltung wie auch die Steuerrekurskommission haben der Rekurrentin im Rahmen des zweiten Rechtsgangs im Einzelnen aufgezeigt, welche Angaben und Unterlagen zur Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich und was die massgebenden Beweisanforderungen sind (insbesondere ist mehrfach auf die Notwendigkeit der Einreichung von Ursprungsbelegen hingewiesen worden). Die Steuerverwaltung wie auch die Steuerrekurskommission haben im Rahmen des zweiten Rechtsgangs alles Zumutbare unternommen, um ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen und insbesondere auch um die im ersten Rechtsgang von der Rekurrentin angebotene Beweisofferte (insb. pag. 556, pag. 552 und pag.