6. Die Rekurrentin wirft der Steuerverwaltung in Rekurs und Beschwerde vom 7. September 2022 hinsichtlich deren Aufforderung zur Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen vor, dass diese darauf verzichtet habe, ihr einen eigentlichen Fragekatalog zuzustellen bzw. konkrete Beweismittel einzufordern. Es habe in ihrem Ermessen gelegen, die massgeblichen Belege zusammenzustellen (Bst. N).