- 10 - stellung nachzuweisen, da sie daraus eine Steuerminderung ableiten möchte. Bleibt diese Tatsache unbewiesen, ist zum Nachteil der steuerpflichtigen Person vom Nichtbestehen der Tatsache auszugehen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätte diesfalls folglich die Rekurrentin zu tragen (BGer 2C_118/2021 vom 19.5.2021, E. 2.2; vgl. auch Verwaltungsgerichtsurteil, E. 3.4).