statt aller BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Gelingt der beweisbelasteten Partei der entsprechende Nachweis nicht, so hat sie die negativen Folgen zu tragen. Dass das Verwaltungsgericht in seinen E. 7.4 und E. 7.5 ausgeführt hat, dass die Steuerrekurskommission weitere Abklärungen hätte treffen müssen, ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Der Entscheid führt diesbezüglich lediglich aus, dass die Steuerrekurskommission die Rekurrentin hätte anhalten müssen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Beweismittel vorzulegen. Insofern hat die Rekurrentin die geschäftsmässige Begründetheit der Garantierück-