keit der Garantierückstellung genügen. Da die Rekurrentin im Verfahren vor der Steuerrekurskommission ausdrücklich angeboten habe, die Grundlagen der Garantierückstellung im Bedarfsfall offenzulegen, hätte diese nicht schliessen dürfen, dass sich das Einfordern von weiteren Beweisen erübrige (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 7.4). Das Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, dass erst wenn es den Steuer- bzw. Steuerjustizbehörden trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelinge, die rechtserheblichen Tatsachen zu erlangen bzw. festzustellen, nach Massgabe der Verteilung der objektiven Beweislast entschieden werden dürfe (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 7.2; BGE 147 II 209 E. 5.1.3;