soweit es um den Nachweis relativ komplexer rechtlicher (oder sachverhaltsbezogener) Fragen geht. Vielmehr obliege es den Steuer- bzw. Steuerjustizbehörden, einer mitwirkungswilligen steuerpflichtigen Person im Einzelnen aufzuzeigen, was zur Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sei (Verwaltungsgerichtsurteil, E. 7.2; BGer 2C_416/2013, 2C_417/2013, 2C_446/2013 und 2C_447/2013 vom 5.11.2013, E. 10.2.2; BGer 2C_1087/2018 vom 29.7.2019, E. 4.1). Zudem könne der nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin vorliegend nicht vorgeworfen werden, dass sie (fälschlicherweise) davon überzeugt gewesen sei, die gemachten Angaben und Unterlagen würden zum Nachweis der Erforderlich-