Die entsprechende Eingabe hat sie denn auch klar und verständlich am 7. September 2022 bei der Steuerrekurskommission eingereicht. Im Weiteren ist unstrittig, dass sich die Steuerverwaltung mit den von der Rekurrentin eingereichten Belegen auseinandergesetzt hat, ansonsten die Steuerverwaltung nicht in der Lage gewesen wä- -9- re, die detaillierte Nachfrage vom 4. Mai 2022 (pag. 652 f.; Bst. J) zu verfassen. Insofern hat die Steuerverwaltung die Argumente der Rekurrentin gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.