4.3 Die Begründung der Steuerverwaltung geht nicht im Detail auf das von der Rekurrentin neu eingereichte Memorandum inkl. Beilagen und der Ergänzung dazu ein. Es ist aber ersichtlich, dass die Steuerverwaltung den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit als nicht erbracht erachtet, da die von der Rekurrentin neu eingereichten Beweismittel erst nachträglich erstellt worden seien. Damit war für die Rekurrentin ohne weiteres erkennbar, wogegen sich Rekurs und Beschwerde zu richten haben. Die entsprechende Eingabe hat sie denn auch klar und verständlich am 7. September 2022 bei der Steuerrekurskommission eingereicht.